Sachverhalt
unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Eine Nichtanhandnahme ist indessen auch dann mög- lich, wenn bei divergierenden Versionen von ebenbürtiger Glaubhaftigkeit keine (weiteren) Ermittlungshandlungen denkbar sind, die für eine Strafuntersuchung zielführend sein können und zur Klärung des Sachverhalts beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2; vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 457 vom 12. Dezember 2018, E. 8.2; BK 24 8 vom 9. Juli 2024, E. 4.2) 4.2 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schä- digt. Wird ein gefährlicher Gegenstand eingesetzt, liegt auch insoweit eine qualifi- zierte Tatbegehung vor; diesfalls wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Physische Einwirkungen auf eine Person, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, jedoch das allgemein übliche und
4 gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten, sind gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar (BGE 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 5.2.1 und BK 21 547 vom 15. März 2022 E. 4.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte vorlägen. Letztere ha- be ausdrücklich eingeräumt, die Beschwerdeführerin an den Oberarmen gepackt zu haben. Damit habe sie, zumindest implizit, ein Verhalten eingestanden, welches den Tatbestand der Tätlichkeiten erfülle. Von der Staatsanwaltschaft werde dieses (Teil-)Geständnis ausser Acht gelassen. Es sei ausreichend dargelegt, dass zwi- schen den Verletzungen der Beschwerdeführerin und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten ein direkter Zusammenhang bestehe. Die Staatsanwaltschaft blende diese dokumentierten Verletzungen aus und verkenne den zeitlichen und sachli- chen Zusammenhang. Die angefochtene Verfügung blende damit wesentliche, rechtserhebliche Sachverhaltselemente gezielt aus und stütze sich stattdessen auf nicht parteiöffentliche und zudem widersprüchliche Aussagen der Beschuldigten sowie des Schichtleiters. Bereits auf Grundlage der Aussagen der Beschuldigten lägen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vor. Von ei- ner klaren Straflosigkeit könne somit keine Rede sein. Zudem weise das Bundes- gericht in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass gerade bei sogenannten Vier- Augen-Delikten dem Grundsatz «in dubio pro duriore» besondere Bedeutung zu- komme. Auch vor diesem Hintergrund erscheine eine vertiefte Beurteilung des Vor- falls im Rahmen eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens und unter umfassender Würdigung der Aussagen durch das erkennende Sachgericht angezeigt. Unter die- sen Voraussetzungen hätte Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen werden müssen. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Staatsanwaltschaft habe die Beweise würdigen und die Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit und Überzeugungs- kraft hin prüfen dürfen. Dabei sei es nicht möglich, einzelne Aussagen als glaubhaf- ter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Weitere Einvernahmen brächten zudem mit grösster Wahrscheinlichkeit keine neuen relevanten Tatsachen hervor. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin, die Beschuldigte und der Schichtleiter von ihren bereits getätigten Aussagen abweichen würden und es gebe keine weiteren Zeugen, welche den Vorfall beobachtet hätten. Die Berichte des Inselspitals, die ärztlichen Atteste sowie die entsprechenden Zeugnisse liefer- ten keine eindeutigen Beweise, zumal nicht rechtsgenüglich geklärt werden könne, ob die dokumentierten Verletzungen auf die Beschuldigte zurückzuführen seien. Darüber hinaus seien keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die zur Klärung des Sachverhalts führen könnten. Bei der vorliegenden Beweislage erscheine eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch, womit eine Anklageerhe- bung nicht zielführend sei. Der durch die Beschuldigte eingeräumte Griff an die Oberarme reiche nicht aus, um eine Strafbarkeit nach Art. 126 StGB zu begründen. Zudem werde die Aussage der Beschuldigten, wonach es von der Beschuldigten
5 ein Geständnis gegeben habe, vom Schichtleiter nicht gestützt. Durch diese Fest- stellung der Staatsanwaltschaft sei keine Würdigung der übrigen Aussagen des Schichtleiters vorgenommen worden. Vielmehr werde festgehalten, dass keine der Aussagen wesentlich glaubhafter seien als die anderen, womit auf die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden könne. Entsprechend habe man zu Recht auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichtet. 5.3 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die belastenden Anhaltspunkte beschränken sich im Wesentlichen auf die Aussa- gen der Beschwerdeführerin. Demgegenüber bestreitet die Beschuldigte ein ent- sprechendes Verhalten. Soweit die Beschwerdeführerin aus dem von der Beschul- digten eingeräumten Griff an die Oberarme ein (Teil-)Geständnis ableiten will, ver- mag dies keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, zumal ein solches Ver- halten noch keine Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB darstellt. Die unbestritten (drei Tage nach dem angeblichen Vorfall ärztlich) festgestellten Verletzungen vermögen den Tatvorwurf ebenfalls nicht zu erhärten, da deren kon- krete Entstehung nicht rechtsgenüglich (im Sinne eines Anfangsverdachts) der Be- schuldigten zugeordnet werden kann. Weitere objektive Beweismittel oder (direkte) Zeugenaussagen liegen nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschuldigte habe den Vorfall gegenüber dem Schichtleiter eingeräumt (vgl. polizeiliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2024, Z. 45- 46), findet diese Darstellung in den Aussagen des Schichtleiters keine Stütze (vgl. polizeiliche Einvernahme mit D.________ vom 8. April 2025, Z. 45-64). Diese Dis- krepanz ist geeignet, die Belastungsaussagen der Beschwerdeführerin zumindest teilweise zu relativieren, ohne dass jedoch auf die eine oder andere Darstellung entscheidend abgestellt werden könnte. Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zu- zustimmen, dass bei Vier-Augen-Delikten dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Rechnung zu tragen ist. Dieser findet seine Grenze jedoch dort, wo keine zusätzli- chen Beweisergebnisse zu erwarten sind und sich die bestehende Beweislage auch im Rahmen einer Untersuchung nicht entscheidrelevant verdichten lässt (vgl. E. 4.1 hiervor). Angesichts der sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten sowie des Feh- lens weiterer Beweismittel ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Untersu- chungshandlungen zu einer Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass sich der Tatverdacht im Rahmen ei- ner Strafuntersuchung in einer Weise verdichten lässt, die eine Anklageerhebung rechtfertigt. Vielmehr droht bei der aktuellen Beweislage, dass ein eröffnetes Ver- fahren mangels hinreichenden Tatverdachts wieder einzustellen wäre. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kos-
6 ten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der geleis- teten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.3 Die Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren (innert Frist) nicht vernehmen, wodurch ihr keine entschädigungswürdigen Auslagen entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 31. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2025 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen Frau A.________ we- gen einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten umgehend an die Hand zu nehmen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Verfügung vom 11. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Dies tat sie mit Einzahlung vom 15. August 2025. Mit Ver- fügung vom 18. August 2025 stellte die Verfahrensleitung der Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 8. September 2025 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschul- digte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Anzeigerapport vom 2. Dezember 2024 erschien die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2024 auf der Polizeiwache und gab an, dass es am 16. Oktober 2024 zu einer Auseinandersetzung an ihrem Arbeitsplatz gekommen sei. Sie wirft der Beschuldigten vor, sie an den Armen gepackt und rückwärts in eine Arbeitsma- schine gestossen zu haben, wodurch sie sich Verletzungen zugezogen habe.
E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall steht Aussage gegen Aussage. Es gibt keine objektiven Beweismittel oder Indi- zien, welche die Aussagen von C.________ untermauern könnten. Zwar ist aufgrund des sich in den
3 Akten befindlichen Berichts des Inselspitals erstellt, dass sich die C.________ drei Tage nach dem Vorfall auf der Notfallstation meldete und dabei eine Kontusion am linken Arm sowie eine Knochen- kontusion der Lendenwirbelsäule diagnostiziert wurden. Zudem war die Beschuldigte vom 19.10.2024 bis 31.10.2024 zu 100% arbeitsunfähig. Indes kann nicht abschliessend geklärt werden, ob diese Ver- letzungen auf die Beschuldigte zurückzuführen sind. Insgesamt erscheinen die Aussagen von C.________ nicht wesentlich glaubhafter als diejenigen der Beschuldigten, weshalb nicht darauf ab- gestützt werden kann. Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass das vermeintliche Geständnis gegenüber dem Schichtleiter von diesem nicht bestätigt werden konnte, was Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von C.________ aufkommen lässt. Es gab zudem keine Zeugen, welche den Vorfall beobachtet haben. Somit gibt es auch keine Ermittlungshandlungen mehr, die für die Strafun- tersuchung zielführend sein könnten. Der von der Beschuldigten geschilderte Griff an die Oberarme, um C.________ auf die Seite zu stellen, erreicht die Schwelle zur Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB nicht. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Eine Nichtanhandnahme ist indessen auch dann mög- lich, wenn bei divergierenden Versionen von ebenbürtiger Glaubhaftigkeit keine (weiteren) Ermittlungshandlungen denkbar sind, die für eine Strafuntersuchung zielführend sein können und zur Klärung des Sachverhalts beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2; vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 457 vom 12. Dezember 2018, E. 8.2; BK 24 8 vom 9. Juli 2024, E. 4.2)
E. 4.2 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schä- digt. Wird ein gefährlicher Gegenstand eingesetzt, liegt auch insoweit eine qualifi- zierte Tatbegehung vor; diesfalls wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Physische Einwirkungen auf eine Person, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, jedoch das allgemein übliche und
4 gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten, sind gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar (BGE 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 5.2.1 und BK 21 547 vom 15. März 2022 E. 4.1).
E. 5 ein Geständnis gegeben habe, vom Schichtleiter nicht gestützt. Durch diese Fest- stellung der Staatsanwaltschaft sei keine Würdigung der übrigen Aussagen des Schichtleiters vorgenommen worden. Vielmehr werde festgehalten, dass keine der Aussagen wesentlich glaubhafter seien als die anderen, womit auf die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden könne. Entsprechend habe man zu Recht auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichtet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte vorlägen. Letztere ha- be ausdrücklich eingeräumt, die Beschwerdeführerin an den Oberarmen gepackt zu haben. Damit habe sie, zumindest implizit, ein Verhalten eingestanden, welches den Tatbestand der Tätlichkeiten erfülle. Von der Staatsanwaltschaft werde dieses (Teil-)Geständnis ausser Acht gelassen. Es sei ausreichend dargelegt, dass zwi- schen den Verletzungen der Beschwerdeführerin und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten ein direkter Zusammenhang bestehe. Die Staatsanwaltschaft blende diese dokumentierten Verletzungen aus und verkenne den zeitlichen und sachli- chen Zusammenhang. Die angefochtene Verfügung blende damit wesentliche, rechtserhebliche Sachverhaltselemente gezielt aus und stütze sich stattdessen auf nicht parteiöffentliche und zudem widersprüchliche Aussagen der Beschuldigten sowie des Schichtleiters. Bereits auf Grundlage der Aussagen der Beschuldigten lägen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vor. Von ei- ner klaren Straflosigkeit könne somit keine Rede sein. Zudem weise das Bundes- gericht in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass gerade bei sogenannten Vier- Augen-Delikten dem Grundsatz «in dubio pro duriore» besondere Bedeutung zu- komme. Auch vor diesem Hintergrund erscheine eine vertiefte Beurteilung des Vor- falls im Rahmen eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens und unter umfassender Würdigung der Aussagen durch das erkennende Sachgericht angezeigt. Unter die- sen Voraussetzungen hätte Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen werden müssen.
E. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Staatsanwaltschaft habe die Beweise würdigen und die Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit und Überzeugungs- kraft hin prüfen dürfen. Dabei sei es nicht möglich, einzelne Aussagen als glaubhaf- ter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Weitere Einvernahmen brächten zudem mit grösster Wahrscheinlichkeit keine neuen relevanten Tatsachen hervor. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin, die Beschuldigte und der Schichtleiter von ihren bereits getätigten Aussagen abweichen würden und es gebe keine weiteren Zeugen, welche den Vorfall beobachtet hätten. Die Berichte des Inselspitals, die ärztlichen Atteste sowie die entsprechenden Zeugnisse liefer- ten keine eindeutigen Beweise, zumal nicht rechtsgenüglich geklärt werden könne, ob die dokumentierten Verletzungen auf die Beschuldigte zurückzuführen seien. Darüber hinaus seien keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die zur Klärung des Sachverhalts führen könnten. Bei der vorliegenden Beweislage erscheine eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch, womit eine Anklageerhe- bung nicht zielführend sei. Der durch die Beschuldigte eingeräumte Griff an die Oberarme reiche nicht aus, um eine Strafbarkeit nach Art. 126 StGB zu begründen. Zudem werde die Aussage der Beschuldigten, wonach es von der Beschuldigten
E. 5.3 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft
das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat.
Die belastenden Anhaltspunkte beschränken sich im Wesentlichen auf die Aussa-
gen der Beschwerdeführerin. Demgegenüber bestreitet die Beschuldigte ein ent-
sprechendes Verhalten. Soweit die Beschwerdeführerin aus dem von der Beschul-
digten eingeräumten Griff an die Oberarme ein (Teil-)Geständnis ableiten will, ver-
mag dies keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, zumal ein solches Ver-
halten noch keine Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB darstellt.
Die unbestritten (drei Tage nach dem angeblichen Vorfall ärztlich) festgestellten
Verletzungen vermögen den Tatvorwurf ebenfalls nicht zu erhärten, da deren kon-
krete Entstehung nicht rechtsgenüglich (im Sinne eines Anfangsverdachts) der Be-
schuldigten zugeordnet werden kann. Weitere objektive Beweismittel oder (direkte)
Zeugenaussagen liegen nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,
die Beschuldigte habe den Vorfall gegenüber dem Schichtleiter eingeräumt (vgl.
polizeiliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2024, Z. 45-
46), findet diese Darstellung in den Aussagen des Schichtleiters keine Stütze (vgl.
polizeiliche Einvernahme mit D.________ vom 8. April 2025, Z. 45-64). Diese Dis-
krepanz ist geeignet, die Belastungsaussagen der Beschwerdeführerin zumindest
teilweise zu relativieren, ohne dass jedoch auf die eine oder andere Darstellung
entscheidend abgestellt werden könnte. Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zu-
zustimmen, dass bei Vier-Augen-Delikten dem Grundsatz «in dubio pro duriore»
Rechnung zu tragen ist. Dieser findet seine Grenze jedoch dort, wo keine zusätzli-
chen Beweisergebnisse zu erwarten sind und sich die bestehende Beweislage
auch im Rahmen einer Untersuchung nicht entscheidrelevant verdichten lässt (vgl.
E. 4.1 hiervor).
Angesichts der sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten sowie des Feh-
lens weiterer Beweismittel ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Untersu-
chungshandlungen zu einer Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Unter
diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass sich der Tatverdacht im Rahmen ei-
ner Strafuntersuchung in einer Weise verdichten lässt, die eine Anklageerhebung
rechtfertigt. Vielmehr droht bei der aktuellen Beweislage, dass ein eröffnetes Ver-
fahren mangels hinreichenden Tatverdachts wieder einzustellen wäre.
E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens.
E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kos-
6 ten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der geleis- teten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen.
E. 7.2 Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
E. 7.3 Die Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren (innert Frist) nicht vernehmen, wodurch ihr keine entschädigungswürdigen Auslagen entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen.
- Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
- Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 362 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. April 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2025 (BM 24 43522)
2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten nicht an die Hand. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 31. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Juli 2025 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen Frau A.________ we- gen einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten umgehend an die Hand zu nehmen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Verfügung vom 11. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Sicherheit von CHF 1'000.00 zu leisten. Dies tat sie mit Einzahlung vom 15. August 2025. Mit Ver- fügung vom 18. August 2025 stellte die Verfahrensleitung der Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerde zu und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 8. September 2025 beantragte die General- staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschul- digte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittel- bar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Anzeigerapport vom 2. Dezember 2024 erschien die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2024 auf der Polizeiwache und gab an, dass es am 16. Oktober 2024 zu einer Auseinandersetzung an ihrem Arbeitsplatz gekommen sei. Sie wirft der Beschuldigten vor, sie an den Armen gepackt und rückwärts in eine Arbeitsma- schine gestossen zu haben, wodurch sie sich Verletzungen zugezogen habe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme in der angefochtenen Verfügung wie folgt: Im vorliegenden Fall steht Aussage gegen Aussage. Es gibt keine objektiven Beweismittel oder Indi- zien, welche die Aussagen von C.________ untermauern könnten. Zwar ist aufgrund des sich in den
3 Akten befindlichen Berichts des Inselspitals erstellt, dass sich die C.________ drei Tage nach dem Vorfall auf der Notfallstation meldete und dabei eine Kontusion am linken Arm sowie eine Knochen- kontusion der Lendenwirbelsäule diagnostiziert wurden. Zudem war die Beschuldigte vom 19.10.2024 bis 31.10.2024 zu 100% arbeitsunfähig. Indes kann nicht abschliessend geklärt werden, ob diese Ver- letzungen auf die Beschuldigte zurückzuführen sind. Insgesamt erscheinen die Aussagen von C.________ nicht wesentlich glaubhafter als diejenigen der Beschuldigten, weshalb nicht darauf ab- gestützt werden kann. Dies nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass das vermeintliche Geständnis gegenüber dem Schichtleiter von diesem nicht bestätigt werden konnte, was Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von C.________ aufkommen lässt. Es gab zudem keine Zeugen, welche den Vorfall beobachtet haben. Somit gibt es auch keine Ermittlungshandlungen mehr, die für die Strafun- tersuchung zielführend sein könnten. Der von der Beschuldigten geschilderte Griff an die Oberarme, um C.________ auf die Seite zu stellen, erreicht die Schwelle zur Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB nicht. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachen- grundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straf- tat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 2.2.2). Eine Nichtanhandnahme ist indessen auch dann mög- lich, wenn bei divergierenden Versionen von ebenbürtiger Glaubhaftigkeit keine (weiteren) Ermittlungshandlungen denkbar sind, die für eine Strafuntersuchung zielführend sein können und zur Klärung des Sachverhalts beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2; vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 457 vom 12. Dezember 2018, E. 8.2; BK 24 8 vom 9. Juli 2024, E. 4.2) 4.2 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer vorsätzlich einen Men- schen in anderer Weise als nach Art. 122 StGB an Körper oder Gesundheit schä- digt. Wird ein gefährlicher Gegenstand eingesetzt, liegt auch insoweit eine qualifi- zierte Tatbegehung vor; diesfalls wird die Tat von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Physische Einwirkungen auf eine Person, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, jedoch das allgemein übliche und
4 gesellschaftlich geduldete Mass überschreiten, sind gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar (BGE 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 5.2.1 und BK 21 547 vom 15. März 2022 E. 4.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte vorlägen. Letztere ha- be ausdrücklich eingeräumt, die Beschwerdeführerin an den Oberarmen gepackt zu haben. Damit habe sie, zumindest implizit, ein Verhalten eingestanden, welches den Tatbestand der Tätlichkeiten erfülle. Von der Staatsanwaltschaft werde dieses (Teil-)Geständnis ausser Acht gelassen. Es sei ausreichend dargelegt, dass zwi- schen den Verletzungen der Beschwerdeführerin und dem strafbaren Verhalten der Beschuldigten ein direkter Zusammenhang bestehe. Die Staatsanwaltschaft blende diese dokumentierten Verletzungen aus und verkenne den zeitlichen und sachli- chen Zusammenhang. Die angefochtene Verfügung blende damit wesentliche, rechtserhebliche Sachverhaltselemente gezielt aus und stütze sich stattdessen auf nicht parteiöffentliche und zudem widersprüchliche Aussagen der Beschuldigten sowie des Schichtleiters. Bereits auf Grundlage der Aussagen der Beschuldigten lägen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vor. Von ei- ner klaren Straflosigkeit könne somit keine Rede sein. Zudem weise das Bundes- gericht in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass gerade bei sogenannten Vier- Augen-Delikten dem Grundsatz «in dubio pro duriore» besondere Bedeutung zu- komme. Auch vor diesem Hintergrund erscheine eine vertiefte Beurteilung des Vor- falls im Rahmen eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens und unter umfassender Würdigung der Aussagen durch das erkennende Sachgericht angezeigt. Unter die- sen Voraussetzungen hätte Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen werden müssen. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Staatsanwaltschaft habe die Beweise würdigen und die Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit und Überzeugungs- kraft hin prüfen dürfen. Dabei sei es nicht möglich, einzelne Aussagen als glaubhaf- ter oder weniger glaubhaft zu bewerten. Weitere Einvernahmen brächten zudem mit grösster Wahrscheinlichkeit keine neuen relevanten Tatsachen hervor. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin, die Beschuldigte und der Schichtleiter von ihren bereits getätigten Aussagen abweichen würden und es gebe keine weiteren Zeugen, welche den Vorfall beobachtet hätten. Die Berichte des Inselspitals, die ärztlichen Atteste sowie die entsprechenden Zeugnisse liefer- ten keine eindeutigen Beweise, zumal nicht rechtsgenüglich geklärt werden könne, ob die dokumentierten Verletzungen auf die Beschuldigte zurückzuführen seien. Darüber hinaus seien keine weiteren Beweismittel ersichtlich, die zur Klärung des Sachverhalts führen könnten. Bei der vorliegenden Beweislage erscheine eine Verurteilung nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch, womit eine Anklageerhe- bung nicht zielführend sei. Der durch die Beschuldigte eingeräumte Griff an die Oberarme reiche nicht aus, um eine Strafbarkeit nach Art. 126 StGB zu begründen. Zudem werde die Aussage der Beschuldigten, wonach es von der Beschuldigten
5 ein Geständnis gegeben habe, vom Schichtleiter nicht gestützt. Durch diese Fest- stellung der Staatsanwaltschaft sei keine Würdigung der übrigen Aussagen des Schichtleiters vorgenommen worden. Vielmehr werde festgehalten, dass keine der Aussagen wesentlich glaubhafter seien als die anderen, womit auf die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht abgestellt werden könne. Entsprechend habe man zu Recht auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichtet. 5.3 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die belastenden Anhaltspunkte beschränken sich im Wesentlichen auf die Aussa- gen der Beschwerdeführerin. Demgegenüber bestreitet die Beschuldigte ein ent- sprechendes Verhalten. Soweit die Beschwerdeführerin aus dem von der Beschul- digten eingeräumten Griff an die Oberarme ein (Teil-)Geständnis ableiten will, ver- mag dies keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, zumal ein solches Ver- halten noch keine Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB darstellt. Die unbestritten (drei Tage nach dem angeblichen Vorfall ärztlich) festgestellten Verletzungen vermögen den Tatvorwurf ebenfalls nicht zu erhärten, da deren kon- krete Entstehung nicht rechtsgenüglich (im Sinne eines Anfangsverdachts) der Be- schuldigten zugeordnet werden kann. Weitere objektive Beweismittel oder (direkte) Zeugenaussagen liegen nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschuldigte habe den Vorfall gegenüber dem Schichtleiter eingeräumt (vgl. polizeiliche Einvernahme mit der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2024, Z. 45- 46), findet diese Darstellung in den Aussagen des Schichtleiters keine Stütze (vgl. polizeiliche Einvernahme mit D.________ vom 8. April 2025, Z. 45-64). Diese Dis- krepanz ist geeignet, die Belastungsaussagen der Beschwerdeführerin zumindest teilweise zu relativieren, ohne dass jedoch auf die eine oder andere Darstellung entscheidend abgestellt werden könnte. Der Beschwerdeführerin ist zwar darin zu- zustimmen, dass bei Vier-Augen-Delikten dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Rechnung zu tragen ist. Dieser findet seine Grenze jedoch dort, wo keine zusätzli- chen Beweisergebnisse zu erwarten sind und sich die bestehende Beweislage auch im Rahmen einer Untersuchung nicht entscheidrelevant verdichten lässt (vgl. E. 4.1 hiervor). Angesichts der sich widersprechenden Aussagen der Beteiligten sowie des Feh- lens weiterer Beweismittel ist nicht ersichtlich, inwiefern zusätzliche Untersu- chungshandlungen zu einer Klärung des Sachverhalts beitragen könnten. Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass sich der Tatverdacht im Rahmen ei- ner Strafuntersuchung in einer Weise verdichten lässt, die eine Anklageerhebung rechtfertigt. Vielmehr droht bei der aktuellen Beweislage, dass ein eröffnetes Ver- fahren mangels hinreichenden Tatverdachts wieder einzustellen wäre. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu- weisen. Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kos-
6 ten für das Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der geleis- teten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. 7.2 Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.3 Die Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren (innert Frist) nicht vernehmen, wodurch ihr keine entschädigungswürdigen Auslagen entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt E.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 8. April 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein i.V. Gerichtsschreiber Rubli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.